Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 76 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - e) Finanzkompetenzen

8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
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Art. 76 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · e) Finanzkompetenzen

1. Der Kantonsrat beschliesst unter Beachtung des Finanzplanes über den Voranschlag und den Steuerfuss.

2. Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beschliesst er über

a) neue einmalige Ausgaben für den gleichen Gegenstand im Betrag von 1 % bis 5 % einer Steuereinheit;

b) neue wiederkehrende Ausgaben im Betrag von 0,5 % bis 1 % einer Steuereinheit.

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