Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 75 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - d) Planung

8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
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Art. 75 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · d) Planung

1. Der Kantonsrat berät die Sach-, Finanz- und Investitionsplanung sowie weitere grundlegende Planungen des Regierungsrates.

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