Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 74bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - cbis) Aussenbeziehungen

8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
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Art. 74bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · cbis) Aussenbeziehungen

1. Der Kantonsrat wirkt an der Gestaltung der Aussenbeziehungen mit.

2. Er genehmigt oder kündigt interkantonale und internationale Verträge. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.

3. Er begleitet Vorhaben zur interkantonalen oder internationalen Zusammenarbeit.

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