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111.1 CH-AR

Art. 73 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Wahlen

8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
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Art. 73 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Wahlen

1. Der Kantonsrat wählt

a) den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin sowie die übrigen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros jeweils für ein Jahr;

abis) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes;

b) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes;

bbis) * die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden;

c) * auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreiberin;

d) den Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdienstes;

e) die Finanzkontrolle;

f) das Datenschutz-Kontrollorgan.

2. Durch Gesetz können dem Kantonsrat weitere Wahlbefugnisse übertragen werden.

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