Art. 73 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Wahlen
Art. 73 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Wahlen
1. Der Kantonsrat wählt
a) den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin sowie die übrigen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros jeweils für ein Jahr;
abis) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes;
b) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes;
bbis) * die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden;
c) * auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreiberin;
d) den Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdienstes;
e) die Finanzkontrolle;
f) das Datenschutz-Kontrollorgan.
2. Durch Gesetz können dem Kantonsrat weitere Wahlbefugnisse übertragen werden.