111.1
CH-AR
Art. 72 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Zuständigkeiten a) Aufsicht
8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
Art. 72 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Zuständigkeiten a) Aufsicht
1. Der Kantonsrat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der Gerichte.
2. Er führt die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die öffentlichrechtlichen Anstalten.