Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 72 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Zuständigkeiten a) Aufsicht

8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
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Art. 72 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Zuständigkeiten a) Aufsicht

1. Der Kantonsrat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der Gerichte.

2. Er führt die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die öffentlichrechtlichen Anstalten.

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