Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 71 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Zusammensetzung, Wahl

8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
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Art. 71 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Zusammensetzung, Wahl

1. Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern.

2. Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz.

3. Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt.

4. Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen.

5. Das Nähere regelt das Gesetz.

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