Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 70 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Verantwortlichkeit

8. Behörden - 8.1 Allgemeines
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Art. 70 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Verantwortlichkeit

1. Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2. Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

3. Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten gegenüber dem Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

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