Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 7 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Glaubens- und Gewissensfreiheit

2. Grundrechte
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Art. 7 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Glaubens- und Gewissensfreiheit

1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.

2. Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.

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