111.1
CH-AR
Art. 7 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Glaubens- und Gewissensfreiheit
2. Grundrechte
Art. 7 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Glaubens- und Gewissensfreiheit
1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.
2. Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.