Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 68 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Delegationen

8. Behörden - 8.1 Allgemeines
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Art. 68 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Delegationen

1. Das Gesetz kann Befugnisse an den Kantonsrat oder an den Regierungsrat übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrates an den Regierungsrat übertragen werden.

3. Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf Departemente und andere Organe übertragen, wenn ihn der Kantonsrat dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung übertragen.

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