111.1
CH-AR
Art. 67 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Informationspflicht, Öffentlichkeit
8. Behörden - 8.1 Allgemeines
Art. 67 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Informationspflicht, Öffentlichkeit
1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden müssen das Volk frühzeitig und ausreichend informieren.
2. Die offizielle Information über Abstimmungsvorlagen soll eine freie Meinungsbildung ermöglichen.
3. Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen regelt das Gesetz.
4. Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates legen ihre Interessenbindungen offen.