Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 65 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Amtsdauer

8. Behörden - 8.1 Allgemeines
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Art. 65 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der kantonalen Behörden beträgt vier Jahre.

2. Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.

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