111.1
CH-AR
Art. 65 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Amtsdauer
8. Behörden - 8.1 Allgemeines
Art. 65 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der kantonalen Behörden beträgt vier Jahre.
2. Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.