111.1
CH-AR
Art. 64 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Ausstand
8. Behörden - 8.1 Allgemeines
Art. 64 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Ausstand
1. Mitglieder von Behörden und Angehörige der kantonalen Verwaltung haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.
2. Das Nähere bestimmt das Gesetz.