Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 64 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Ausstand

8. Behörden - 8.1 Allgemeines
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Art. 64 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Ausstand

1. Mitglieder von Behörden und Angehörige der kantonalen Verwaltung haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.

2. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

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