Art. 63 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Unvereinbarkeit
Art. 63 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Unvereinbarkeit
1. Niemand kann gleichzeitig angehören
a) dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einem kantonalen Gericht;
b) * einem kantonalen Gericht und einem Gemeinderat oder dem Personal des Kantons und seiner Anstalten;
bbis) * dem Kantonsrat und dem Personal des Kantons und seiner Anstalten in einer durch das Gesetz bezeichneten leitenden oder den Regierungsrat unmittelbar unterstützenden Stellung;
c) dem Regierungsrat und einem Gemeindeparlament oder einem Gemeinderat;
d) * dem Kantonsgericht und dem Obergericht;
e) * als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht.
2. Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft.