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111.1 CH-AR

Art. 63 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Unvereinbarkeit

8. Behörden - 8.1 Allgemeines
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Art. 63 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Unvereinbarkeit

1. Niemand kann gleichzeitig angehören

a) dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einem kantonalen Gericht;

b) * einem kantonalen Gericht und einem Gemeinderat oder dem Personal des Kantons und seiner Anstalten;

bbis) * dem Kantonsrat und dem Personal des Kantons und seiner Anstalten in einer durch das Gesetz bezeichneten leitenden oder den Regierungsrat unmittelbar unterstützenden Stellung;

c) dem Regierungsrat und einem Gemeindeparlament oder einem Gemeinderat;

d) * dem Kantonsgericht und dem Obergericht;

e) * als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht.

2. Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft.

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