Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 62 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Wählbarkeit

8. Behörden - 8.1 Allgemeines
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Art. 62 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Wählbarkeit

1. Wählbar in kantonale Behörden sind die im Kanton Stimmberechtigten. Ausnahmen regelt das Gesetz.

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