111.1
CH-AR
Art. 62 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Wählbarkeit
8. Behörden - 8.1 Allgemeines
Art. 62 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Wählbarkeit
1. Wählbar in kantonale Behörden sind die im Kanton Stimmberechtigten. Ausnahmen regelt das Gesetz.