Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 61 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Gewaltenteilung

8. Behörden - 8.1 Allgemeines
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Art. 61 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Gewaltenteilung

1. Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichte sind nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung organisiert.

2. Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.

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