111.1
CH-AR
Art. 61 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Gewaltenteilung
8. Behörden - 8.1 Allgemeines
Art. 61 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Gewaltenteilung
1. Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichte sind nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung organisiert.
2. Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.
3. ...