111.1
CH-AR
Art. 60bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Fakultatives Referendum
7. Die Stimmberechtigten
Art. 60bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Fakultatives Referendum
1. Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über
a) den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen;
b) interkantonale und internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter.