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111.1 CH-AR

Art. 60bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Fakultatives Referendum

7. Die Stimmberechtigten
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Art. 60bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Fakultatives Referendum

1. Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über

a) den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen;

b) interkantonale und internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter.

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