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111.1 CH-AR

Art. 60 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Obligatorisches Referendum und Wahlen

7. Die Stimmberechtigten
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Art. 60 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Obligatorisches Referendum und Wahlen

1. Die Stimmberechtigten entscheiden über

a) die Total- oder Teilrevision der Verfassung;

b)-c) * ...

d) Grundsatzbeschlüsse;

e) Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen;

f) * ...

g) * Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;

h) * Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Art. 60bis dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

2. Die Stimmberechtigten wählen

a) die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet;

b) * die Mitglieder des Obergerichtes;

c) den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

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