111.1
CH-AR
Art. 6 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Gleichstellung von Mann und Frau
2. Grundrechte
Art. 6 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Gleichstellung von Mann und Frau
1. Frau und Mann sind gleichberechtigt.
2. Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
3. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
4. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen und Männern wahrgenommen werden.