111.1
CH-AR
Art. 57 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Vernehmlassungen
6. Volksrechte - 6.3 Mitwirkungsrechte
Art. 57 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Vernehmlassungen
1. Bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie bei anderen wichtigen Geschäften sind die interessierten Kreise zur Vernehmlassung einzuladen.
2. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu veröffentlichen.