Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 57 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Vernehmlassungen

6. Volksrechte - 6.3 Mitwirkungsrechte
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Art. 57 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Vernehmlassungen

1. Bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie bei anderen wichtigen Geschäften sind die interessierten Kreise zur Vernehmlassung einzuladen.

2. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu veröffentlichen.

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