Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 56 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - a) Volksdiskussion

6. Volksrechte - 6.3 Mitwirkungsrechte
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Art. 56 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · a) Volksdiskussion

1. Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat persönlich begründen.

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