Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 55 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - e) Verfahren

6. Volksrechte - 6.2 Volksinitiative
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Art. 55 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · e) Verfahren

1. Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen, der Kantonsrat über die Gültigkeit der Initiativen.

2. Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, wenn sie

a) dem Grundsatz der Einheit der Materie widerspricht,

b) übergeordnetem Recht widerspricht oder

c) undurchführbar ist.

3. Volksinitiativen sind möglichst rasch zu behandeln.

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