111.1
CH-AR
Art. 54 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - d) Gegenvorschlag; doppeltes Ja
6. Volksrechte - 6.2 Volksinitiative
Art. 54 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · d) Gegenvorschlag; doppeltes Ja
1. Der Kantonsrat kann Initiativen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2. Die Stimmberechtigten können gültig sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen und entscheiden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden sollten.