Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 53 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - c) Einheitsinitiative

6. Volksrechte - 6.2 Volksinitiative
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Art. 53 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · c) Einheitsinitiative

1. Soweit mit einer Initiative nicht die Totalrevision oder ausdrücklich eine Teilrevision der Verfassung verlangt wird, entscheidet der Kantonsrat, ob die Vorlage auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe auszuarbeiten ist.

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