111.1
CH-AR
Art. 53 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - c) Einheitsinitiative
6. Volksrechte - 6.2 Volksinitiative
Art. 53 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · c) Einheitsinitiative
1. Soweit mit einer Initiative nicht die Totalrevision oder ausdrücklich eine Teilrevision der Verfassung verlangt wird, entscheidet der Kantonsrat, ob die Vorlage auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe auszuarbeiten ist.