111.1
CH-AR
Art. 51 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - a) Gegenstand, Unterschriftenzahl
6. Volksrechte - 6.2 Volksinitiative
Art. 51 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · a) Gegenstand, Unterschriftenzahl
1. Mit einer Volksinitiative können verlangt werden
a) die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung,
b) der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen.
2. Eine Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.