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111.1 CH-AR

Art. 5 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot

2. Grundrechte
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Art. 5 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot

1. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

2. Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, seiner Lebensform oder seiner körperlichen und geistigen Anlagen diskriminiert werden.

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