111.1
CH-AR
Art. 49 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 49 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung
1. Kanton und Gemeinden fördern die Kultur.
2. Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit.
3. Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung.