Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 49 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung

5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
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Art. 49 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung

1. Kanton und Gemeinden fördern die Kultur.

2. Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit.

3. Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung.

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