111.1
CH-AR
Art. 48 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Gesundheitswesen
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 48 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Gesundheitswesen
1. Kanton und Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausreichende, kostenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung.
2. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der privaten und öffentlichen Einrichtungen im Kanton und in der Region.
3. Kanton und Gemeinden fördern die Selbstverantwortung; sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung und bekämpfen die Suchtgefahren.
4. Kanton und Gemeinden fördern die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege.
5. Der Kanton beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.
6. Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet.