111.1
CH-AR
Art. 46 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - d) Versicherung
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 46 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · d) Versicherung
1. Der Kanton kann eine Anstalt, die Gebäude, Land und Kulturen gegen Schäden versichert, betreiben oder sich an einer solchen beteiligen.
2. Der Versicherungsschutz für Gebäude und Land ist obligatorisch.