111.1
CH-AR
Art. 44 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Land- und Forstwirtschaft
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 44 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Land- und Forstwirtschaft
1. Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer leistungsfähigen und den topographischen Verhältnissen angepassten Land- und Forstwirtschaft.
2. Er unterstützt insbesondere eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Bewirtschaftung und eine breite bäuerliche Grundausbildung.
3. Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.