111.1
CH-AR
Art. 43 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Wirtschaftsordnung a) Grundsatz
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 43 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Wirtschaftsordnung a) Grundsatz
1. Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und setzen sich für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ein.
2. Sie können Organisationen unterstützen, welche die wirtschaftliche Entwicklung fördern.
3. Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Milderung von Wirtschaftskrisen und deren Folgen.