111.1
CH-AR
Art. 42 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - d) Behinderte
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 42 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · d) Behinderte
1. Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Schulung sowie die berufliche und soziale Eingliederung Behinderter.