111.1
CH-AR
Art. 41 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - c) Familie, Jugend und Betagte
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 41 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · c) Familie, Jugend und Betagte
1. Kanton und Gemeinden unterstützen Familien und andere Lebensgemeinschaften mit Kindern in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie können die Schaffung geeigneter Bedingungen für die Betreuung von Kindern unterstützen.
2. Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Anliegen und Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an.