111.1
CH-AR
Art. 40 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Arbeit
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 40 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Arbeit
1. Kanton und Gemeinden koordinieren und unterstützen die Stellenvermittlung, die berufliche Umschulung sowie die Wiedereingliederung Arbeitsloser.
2. Bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern bietet der Kanton seine Hilfe an.