111.1
CH-AR
Art. 39 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Soziales a) Sozialhilfe
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 39 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Soziales a) Sozialhilfe
1. Kanton und Gemeinden unterstützen in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen hilfsbedürftige Menschen.
2. Sie sind bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen und fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
3. Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
4. Der Kanton beaufsichtigt die Heime.