Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 37 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Schule

5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Schule

1. Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen.

2. Sie können Beiträge an Privatschulen leisten.

3. Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Kosten anerkannte Privatschulen zu besuchen.

← Art. 36 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 38 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →