111.1
CH-AR
Art. 37 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Schule
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 37 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Schule
1. Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen.
2. Sie können Beiträge an Privatschulen leisten.
3. Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Kosten anerkannte Privatschulen zu besuchen.