111.1
CH-AR
Art. 36 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Erziehung und Bildung a) Grundsätze
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 36 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Erziehung und Bildung a) Grundsätze
1. Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern.
2. Die Schule unterstützt die Eltern bei der Erziehung; sie vermittelt in Verbindung mit ihnen eine den Anlagen und Möglichkeiten der Kinder entsprechende Bildung.