111.1
CH-AR
Art. 31 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Raumordnung und Bauwesen
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 31 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Raumordnung und Bauwesen
1. Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und den Schutz der Landschaft sicher.
2. Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art ist auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen.