Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 30 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Denkmalpflege und Landschaftsschutz

5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
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Art. 30 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Denkmalpflege und Landschaftsschutz

1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der schützenswerten Landschafts- und Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenkmäler.

2. Sie arbeiten mit privaten Organisationen zusammen und können sich an der Finanzierung beteiligen.

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