111.1
CH-AR
Art. 30 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Denkmalpflege und Landschaftsschutz
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 30 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Denkmalpflege und Landschaftsschutz
1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der schützenswerten Landschafts- und Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenkmäler.
2. Sie arbeiten mit privaten Organisationen zusammen und können sich an der Finanzierung beteiligen.