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111.1 CH-AR

Art. 3 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Bürgerrecht

1. Grundsätze
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Art. 3 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Bürgerrecht

1. Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.

2. Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.

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