111.1
CH-AR
Art. 24 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - a) Sozialrechte
3. Sozialrechte und Sozialziele
Art. 24 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · a) Sozialrechte
1. Jede Person hat bei Notlagen, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, Anspruch auf ein Obdach, auf grundlegende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel.
2. Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der obligatorischen Schulzeit.
3. Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.