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111.1 CH-AR

Art. 23 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Schranken der Grundrechte

2. Grundrechte
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Art. 23 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Schranken der Grundrechte

1. Wer Grundrechte beansprucht, ist verpflichtet, die Grundrechte anderer zu achten.

2. Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie

a) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,

b) einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und

c) verhältnismässig sind.

3. Auf die gesetzliche Grundlage einer Grundrechtseinschränkung kann in Fällen ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr vorübergehend verzichtet werden.

4. Der Kerngehalt eines Grundrechtes darf in keinem Fall beeinträchtigt werden.

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