111.1
CH-AR
Art. 22 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Geltung der Grundrechte
2. Grundrechte
Art. 22 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Geltung der Grundrechte
1. Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung wirksam.
2. Sie gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
3. Urteilsfähige Unmündige können diejenigen Grundrechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig geltend machen.