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111.1 CH-AR

Art. 19 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit

2. Grundrechte
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Art. 19 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit

1. Die freie Wahl des Berufes, die freie wirtschaftliche Tätigkeit sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.

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