111.1
CH-AR
Art. 19 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit
2. Grundrechte
Art. 19 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit
1. Die freie Wahl des Berufes, die freie wirtschaftliche Tätigkeit sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.