111.1
CH-AR
Art. 18 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Eigentumsgarantie
2. Grundrechte
Art. 18 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Eigentumsgarantie
1. Das Eigentum ist gewährleistet.
2. Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.