Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 18 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Eigentumsgarantie

2. Grundrechte
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Art. 18 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Eigentumsgarantie

1. Das Eigentum ist gewährleistet.

2. Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

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