111.1
CH-AR
Art. 17 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Vereins- und Versammlungsfreiheit
2. Grundrechte
Art. 17 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Vereins- und Versammlungsfreiheit
1. Die Vereins- und die Versammlungsfreiheit sind gewährleistet.
2. Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung Dritter zumutbar erscheint.