111.1
CH-AR
Art. 16 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Petitionsrecht
2. Grundrechte
Art. 16 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Petitionsrecht
1. Jede Person hat das Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2. Die Behörden haben die Pflicht, Petitionen inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.