111.1
CH-AR
Art. 15 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Datenschutz
2. Grundrechte
Art. 15 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Datenschutz
1. Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten.
2. Sie erhält Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden und kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.