Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 15 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Datenschutz

2. Grundrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Datenschutz

1. Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten.

2. Sie erhält Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden und kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

← Art. 14 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 16 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →