111.1
CH-AR
Art. 13 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
2. Grundrechte
Art. 13 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
1. Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Befugnis zu unterrichten sind gewährleistet.
2. Jede in Forschung und Lehre tätige Person ist verpflichtet, ihre Verantwortung gegenüber dem Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensgrundlagen wahrzunehmen.