111.1
CH-AR
Art. 12 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Meinungs- und Informationsfreiheit
2. Grundrechte
Art. 12 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Meinungs- und Informationsfreiheit
1. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2. Staatliche Kontrolle von Meinungsäusserungen zwecks Einflussnahme auf den Inhalt ist nicht zulässig.
3. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rahmen des Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.