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111.1 CH-AR

Art. 118 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

14. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 118 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1. Diese Verfassung tritt nach ihrer Gewährleistung durch die Bundesversammlung am 1. Mai 1996 in Kraft.

2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26. April 1908 aufgehoben.

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